Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
Nach dem Muster der Bundesvereinigung
der Fahrlehrerverbände e.V.
vom 26. November 2003
1. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnung, namentlich der Fahrschüler-Ausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteil des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall
nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortsetzt, so sind für die
angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschulemaßgeblich, die durch den nach
§ 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der
Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die
Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
2. Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
3. Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.
Erhebung von Teilgrundbeträgen bei Nichtbestehen der Theoretischen oder Praktischen Prüfung
Für die Weitere Ausbildung im Falle der Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der Jeweiligen Klasse, die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden
abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der
Fahrzeugversicherungen sowie die
Erteilung des praktischen Fahrunterrichts
Absagen von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist
Kann ein Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
die theoretischen und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der
Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im
Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
4. Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunden vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderung
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fordsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis Ausgleich der Forderung verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a, Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
5. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule
nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden:
Wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit
Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als drei
Monate ohne triftigen Grund unterbricht;
b) den theoretischen oder praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung noch
jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat;
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers
verstößt.
Schriftform bei Vertragskündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
6. Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf
das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgten Vorstellung
zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch eine vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu
sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragabschluss mit der
Fahrschule, aber vor Beginn der Theoretischen Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen
Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten
Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines
Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für beantragten Klassen
vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d)4/5 des Grundbetrages wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen
vorgeschriebenen theoretischenMindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der
theoretischen Ausbildung erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein
Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallenen oder nur geringer angefallen
ist.
Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch
ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der
Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
7. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der
Fahrschüler nicht länger zu warten.
Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen
Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten,
braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit
gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b, Abs. 2).
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgeltes. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entschieden.
8. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) wenn er unter dem Einfuß von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln
steht;
b) wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung des Fahrstundenentgeltes zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeugen, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung (Kradausbildung)
Geht bei der Kraftradausbildung oder Prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stelle) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen . Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
11. Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 Fahrlehrergesetz). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßen Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 Fahrschüler-Ausbildungsordnung)
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Zahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter, oder anfallender Gebühren verpflichtet.
12. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der Fahrschule
Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.